Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Prüfaktuar ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Pensionskasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Ersatzpflicht eines Prüfaktuars, der fahrlässig gehandelt hat, beschränkt sich auf 5 Millionen Schilling für eine Prüfung.
(3)Absatz 3,Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(4)Absatz 4,Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12076924
alte Dokumentnummer
N5199011913J