auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, einschließlich Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital (§ 12 Abs. 6 Kreditwesengesetz (KWG), § 73c Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)), über Ergänzungskapital (§ 12 Abs. 7 KWG, § 73c Abs. 2 VAG), über Genußrechte und über Optionsrechte und Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz sind mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt zum Bilanzstichtag anzusetzen;auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, einschließlich Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital (Paragraph 12, Absatz 6, Kreditwesengesetz (KWG), Paragraph 73 c, Absatz eins, Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)), über Ergänzungskapital (Paragraph 12, Absatz 7, KWG, Paragraph 73 c, Absatz 2, VAG), über Genußrechte und über Optionsrechte und Genußscheine gemäß Paragraph 6, Beteiligungsfondsgesetz sind mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt zum Bilanzstichtag anzusetzen;