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§ 23 PKG

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 281/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 755/1996

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Bewertungsregeln

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte sind für den Jahresabschluß mit den folgenden Werten anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Ziffer 3, nicht anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;
    2. Ziffer 2
      Forderungen und Geldbestände in fremder Währung sind mit dem zum Bilanzstichtag an der Wiener Börse ermittelten Devisen-Mittelkurs anzusetzen;
    3. Ziffer 3
      auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, einschließlich Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital (Paragraph 12, Absatz 6, Kreditwesengesetz (KWG), Paragraph 73 c, Absatz eins, Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)), über Ergänzungskapital (Paragraph 12, Absatz 7, KWG, Paragraph 73 c, Absatz 2, VAG), über Genußrechte und über Optionsrechte und Genußscheine gemäß Paragraph 6, Beteiligungsfondsgesetz sind mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt zum Bilanzstichtag anzusetzen;
    4. Ziffer 4
      Investmentzertifikate sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Investmentfondsgesetz zum Bilanzstichtag anzusetzen;
    5. Ziffer 5
      andere Sachwerte, insbesondere Liegenschaften, sind mit dem Verkehrswert abzüglich der zu erwartenden Veräußerungskosten anzusetzen. Die Feststellung der Verkehrswerte von Liegenschaften ist alle drei Jahre durch den Abschlußprüfer vorzunehmen. Dabei sind Aufwertungen besonders zu begründen.
  2. Absatz 2,Der Gesamtwert der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte ist zum Abschlußstichtag zu ermitteln. Erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076926

alte Dokumentnummer

N5199011914J