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§ 27 PKG

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 2701.01.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 54/2012
§ 2723.09.200531.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 8/2005
§ 2701.01.199722.09.2005 § → § BGBl. Nr. 755/1996
§ 2701.07.199031.12.1996 BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 281/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 755/1996

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat in überbetrieblichen Pensionskassen besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf von der Hauptversammlung gewählten Vertretern des Grundkapitals und aus einer gegenüber diesen um zwei verminderten Zahl von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung festzulegen. Die Satzung kann eine höhere Beteiligung der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vorsehen.
  2. Absatz 2,In betrieblichen Pensionskassen mit Nachschußpflicht des Arbeitgebers stellen die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einen Vertreter weniger als die Vertreter des oder der Arbeitgeber; bei Stimmengleichheit gibt jedenfalls die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder als auch der Mehrheit der Vertreter des Grundkapitals bedarf, den Ausschlag. Abweichend vom ersten Satz kann die Betriebsvereinbarung über die Errichtung der Pensionskasse vorsehen, daß Absatz eins, mit der Maßgabe gilt, daß die Vertreter des Grundkapitals vom Arbeitgeber bestellt werden.
  3. Absatz 3,Im Aufsichtsrat von betrieblichen Pensionskassen ohne Nachschußpflicht des Arbeitgebers stellen die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten – sofern die Betriebsvereinbarung oder die Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz über die Errichtung der Pensionskasse nichts anderes vorsieht – einen Vertreter weniger als die Vertreter des oder der Arbeitgeber. Bei Stimmengleichheit in diesem Aufsichtsrat gibt – sofern die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt – die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder als auch der Mehrheit der Vertreter des Grundkapitals bedarf, den Ausschlag.
  4. Absatz 4,Paragraph 110, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) gilt mit der Maßgabe, daß der Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat) der Pensionskasse berechtigt ist, zusätzlich zu den in Absatz eins bis 3 festgelegten Aufsichtsratssitzen einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.
  5. Absatz 5,Wahlberechtigt für die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat sind die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nach folgenden Grundsätzen:
    1. Ziffer eins
      Wird oder wurde der Wahlberechtigte vom Betriebsrat, der für die Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Betriebspensionsgesetz zuständig ist, vertreten, so gilt dieser Betriebsrat als gesetzlich Beauftragter für die Ausübung des Wahlrechts;
    2. Ziffer 2
      der Wahlberechtigte oder Betriebsrat kann die gesetzliche Beauftragung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen;
    3. Ziffer 3
      die Vollmachterteilung an andere Beauftragte als den Betriebsrat ist möglich;
    4. Ziffer 4
      Wahlberechtigte, die durch keinen Beauftragten vertreten werden und auch bei der Hauptversammlung nicht selbst anwesend sind, verlieren ihr Wahlrecht bei dieser Hauptversammlung und werden auch für allfällige satzungsgemäße Anwesenheits- und Stimmenzahlenerfordernisse sowie für die Ermittlung des Wahlergebnisses nach dem Verhältniswahlsystem nicht berücksichtigt;
    5. Ziffer 5
      der Widerruf gemäß Ziffer 2 und die Vollmachterteilung gemäß Ziffer 3, ist gegenüber dem Vorsitzenden der Hauptversammlung glaubhaft zu machen;
    6. Ziffer 6
      die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat werden auf Grund von Wahlvorschlägen, die jeder Wahlberechtigte bzw. Beauftragte bis eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand einbringen kann, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d’Hondtsches System) gewählt;
    7. Ziffer 7
      jeder Wahlberechtigte, der durch keinen Beauftragten im Wahlrecht vertreten wird, hat eine Stimme;
    8. Ziffer 8
      jeder Beauftragte hat so viele Stimmen, wie Wahlberechtigte vertreten werden;
    9. Ziffer 9
      die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht;
    10. Ziffer 10
      in der Satzung kann die Briefwahl an Stelle der Wahl in der Hauptversammlung vorgesehen werden, wenn dies wegen der Zahl der Wahlberechtigten notwendig erscheint;
    11. Ziffer 11
      kommt es bei der Hauptversammlung nicht zu einer satzungsgemäßen Wahl, so geht das Entsendungsrecht bis zur nächsten Hauptversammlung bei überbetrieblichen Pensionskassen auf die nach dem Sitz der Pensionskasse zuständige Arbeiterkammer über, bei betrieblichen Pensionskassen auf den Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Arbeitsgemeinschaft nach Paragraph 88 a, ArbVG).
  6. Absatz 6,Neben den in Paragraph 95, Absatz 5, Aktiengesetz geregelten Geschäften, bedürfen folgende weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates:
    1. Ziffer eins
      die Rückveranlagung von Pensionskassenbeiträgen bei einem beitragleistenden Arbeitgeber;
    2. Ziffer 2
      die Bildung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in der Pensionskasse;
    3. Ziffer 3
      die Übertragung von Aktien der Pensionskasse;
    4. Ziffer 4
      Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 4,
    Die Satzung kann darüber hinaus weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten.
  7. Absatz 7,Den Aufsichtsratsmitgliedern in Pensionskassen darf neben dem Ersatz der Barauslagen nur ein angemessenes Entgelt für ihre Tätigkeit gewährt werden. Die Höhe dieses allfälligen Entgelts ist in der Hauptversammlung festzulegen.

Schlagworte

anwartschaftsberechtigt, Anwesenheitserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076930

alte Dokumentnummer

N5199011918J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P27/NOR12076930