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§ 28 PKG

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.1997 § → § BGBl. Nr. 755/1996
§ 2801.07.199031.12.1996 BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 281/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 755/1996

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Beratungsausschuß

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse kann für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Beratungsausschuß errichten.
  2. Absatz 2,Der Beratungsausschuß hat folgende Aufgaben und Rechte:
    1. Ziffer eins
      Die Erstattung von Vorschlägen über die Veranlagungspolitik der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
    2. Ziffer 2
      die Einsicht in den Jahresabschluß und in den Rechenschaftsbericht der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
    3. Ziffer 3
      Informationsrechte gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat hinsichtlich der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft betreffenden Geschäfte;
    4. Ziffer 4
      das Recht auf Berichterstattung und Antragstellung in der Hauptversammlung der Pensionskasse;
    5. Ziffer 5
      die Erstattung von Vorschlägen an den Aufsichtsrat zur Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte und das Recht auf Entsendung eines Vertreters mit beratender Stimme in die Aufsichtsratssitzung, in der dieser Tagesordnungspunkt behandelt wird.
  3. Absatz 3,Der Beratungsausschuß besteht aus einer in der Satzung festzulegenden Zahl von Personen, die zu gleichen Teilen vom Vorstand der Pensionskasse und von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat zu bestellen sind.
  4. Absatz 4,Der Beratungsausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Empfehlungen und Anträge werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, anwartschaftsberechtigt

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076931

alte Dokumentnummer

N5199011919J