Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Interne Kontrolle
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Jede Pensionskasse hat eine interne Kontrolle zu bestellen. Diese ist eine dem Vorstand unmittelbar unterstehende Kontrolleinrichtung, die ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes der Pensionskasse dient. Sie muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so eingerichtet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann.
(2)Absatz 2,Die interne Kontrolle betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Kontrolle hat allen Mitgliedern des Vorstandes zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12076935
alte Dokumentnummer
N5199011923J