Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Staatskommissär
§ 34.Paragraph 34,
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei jeder Pensionskasse einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. § 26 KWG ist mit Ausnahme von Abs. 1 erster Satz anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei jeder Pensionskasse einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Paragraph 26, KWG ist mit Ausnahme von Absatz eins, erster Satz anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12076937
alte Dokumentnummer
N5199011925J