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§ 35 PKG

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 3521.08.200331.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 3501.04.200220.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 3501.07.199031.12.1996 BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 755/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 281/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 755/1996

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Pensionskassenbeirat

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten der Pensionskassen ist ein Pensionskassenbeirat zu errichten.
  2. Absatz 2,Entsendungsbefugt für den Pensionskassenbeirat sind:
    1. Ziffer eins
      für ein Mitglied der Bundesminister für Finanzen,
    2. Ziffer 2
      für ein Mitglied der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
    3. Ziffer 3
      für fünf Mitglieder die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
    4. Ziffer 4
      für fünf Mitglieder der Österreichische Arbeiterkammertag.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Pensionskassenbeirates müssen fachkundige Personen in den Gebieten des Bankwesens, des Versicherungswesens, des Abgabenrechtes oder des Wirtschaftsrechtes sein. Sie werden auf Grund der Nominierung gemäß Absatz 2, vom Bundesminister für Finanzen jeweils bis auf Widerruf bestellt und sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus der Tätigkeit im Pensionskassenbeirat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Bundes, der Pensionskassen, der beitragleistenden Arbeitgeber und der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gelegen ist (Amtsverschwiegenheit).
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit im Pensionskassenbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  5. Absatz 5,Empfehlungen des Pensionskassenbeirates können mit Stimmenmehrheit abgegeben werden. Der Pensionskassenbeirat hat sich nach seiner Konstituierung mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu geben. Er hat einen Vorsitzenden (Stellvertreter) für die Dauer von zwei Jahren zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig. Der Pensionskassenbeirat ist vom Vorsitzenden, bis zu dessen Bestellung vom Bundesminister für Finanzen, mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen.

Schlagworte

anwartschaftsberechtigt

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076938

alte Dokumentnummer

N5199011926J