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§ 41 PKG

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 4101.01.199731.03.2002 § → § BGBl. Nr. 755/1996
§ 4101.07.199031.12.1996 BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 281/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 755/1996

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

zugeordneten Vermögens

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat das einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Konzession der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 33 Absatz 5, Ziffer 3, zurückgenommen wird oder gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erlischt;
    2. Ziffer 2
      der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse gemäß Paragraph 37, Absatz 3, gestellt wird oder
    3. Ziffer 3
      ein Antrag auf Auflösung der Pensionskasse gemäß Paragraph 40, bewilligt wird.
  2. Absatz 2,Die Auflösung der Pensionskasse und die Übertragung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Die Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere Pensionskasse bewirkt deren Eintritt in alle von der früheren Pensionskasse für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann bis zur Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens dessen provisorische Verwaltung durch eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung anordnen, wenn dies im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten liegt.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076944

alte Dokumentnummer

N5199011932J