Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
zugeordneten Vermögens
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat das einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn
die Konzession der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse nach den §§ 10 Abs. 1 oder 33 Abs. 5 Z 3 zurückgenommen wird oder gemäß § 11 Abs. 1 erlischt;die Konzession der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 33 Absatz 5, Ziffer 3, zurückgenommen wird oder gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erlischt;
der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse gemäß § 37 Abs. 3 gestellt wird oderder Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse gemäß Paragraph 37, Absatz 3, gestellt wird oder
ein Antrag auf Auflösung der Pensionskasse gemäß § 40 bewilligt wird.ein Antrag auf Auflösung der Pensionskasse gemäß Paragraph 40, bewilligt wird.
(2)Absatz 2,Die Auflösung der Pensionskasse und die Übertragung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Die Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere Pensionskasse bewirkt deren Eintritt in alle von der früheren Pensionskasse für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann bis zur Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens dessen provisorische Verwaltung durch eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung anordnen, wenn dies im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten liegt.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12076944
alte Dokumentnummer
N5199011932J