Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Schutz von Bezeichnungen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Bezeichnung „Pensionskasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Pensionskassen verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse betrieben wird, ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12076946
alte Dokumentnummer
N5199011934J