Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.
(2)Absatz 2,Der Täter ist nur auf Antrag des Bundesministers für Finanzen zu verfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12076952
alte Dokumentnummer
N5199011938J