Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 565/1990
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Bei einem jeden Störfall, der mit den in Absatz 2 genannten Anlagen oder Tätigkeiten zusammenhängt, in dessen Folge es zu einer Freisetzung radioaktiver Stoffe über die gemeinsame Staatsgrenze kommt oder kommen kann, die für die Sicherheit der anderen Vertragspartei vor Strahlungsfolgen von Bedeutung sein könnte, benachrichtigt die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich der Störfall ereignet hat, unverzüglich die andere Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen.
Kernanlagen oder Tätigkeiten gemäß Absatz 1 sind
eine Anlage des Kernbrennstoffkreislaufes,
eine Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle,
die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen und
die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2010
Dokumentnummer
NOR12077298
Alte Dokumentnummer
N5199047745L