Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
01.01.1993 bis 30.06.2008 — BGBl. Nr. 565/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute01.07.2008 § → § BGBl. III Nr. 71/2008
Art. 601.01.199330.06.2008 BGBl. Nr. 565/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 565/1990

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 565/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008danach: BGBl. III Nr. 71/2008

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 6

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien informieren einander einmal jährlich über die eigenen Nuklearprogramme, über die aus dem Betrieb von Kernanlagen gewonnenen Erfahrungen und über die Rechtsvorschriften über die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien informieren einander auch über ihre bestehenden, in Bau befindlichen und geplanten Kernanlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 lit. a-c dieses Abkommens und stellen einander die in der Anlage zu diesem Abkommen angeführten Angaben zur Verfügung.
  3. Ziffer 3
    Die Informationen gemäß Absatz 2 über geplante Kernanlagen werden nach Erteilung der behördlichen Baugenehmigung übermittelt. Über die voraussichtliche Inbetriebnahme der in Bau befindlichen Anlagen informieren sie einander sechs Monate im voraus.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2010

Gesetzesnummer

10007106

Dokumentnummer

NOR12077303

Alte Dokumentnummer

N5199047750L