Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 368Paragraph 368
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 368.Paragraph 368,
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
gemäß § 8 Abs. 4 über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,gemäß Paragraph 8, Absatz 4, über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,
gemäß § 11 Abs. 3 über die Beendigung der Liquidation,gemäß Paragraph 11, Absatz 3, über die Beendigung der Liquidation,
gemäß § 11 Abs. 4 über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters,gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters,
gemäß § 11 Abs. 5 über die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und die weitere Ausübung des Gewerbes der Kapitalgesellschaft,gemäß Paragraph 11, Absatz 5, über die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und die weitere Ausübung des Gewerbes der Kapitalgesellschaft,
gemäß § 11 Abs. 6 über die Eintragung in das Firmenbuch, daß der Betrieb eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes als Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist, und die weitere Ausübung des Gewerbes des Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes,gemäß Paragraph 11, Absatz 6, über die Eintragung in das Firmenbuch, daß der Betrieb eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes als Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist, und die weitere Ausübung des Gewerbes des Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes,
gemäß § 11 Abs. 7 über die Neubildung einer Aktiengesellschaft (Genossenschaft) durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften (Genossenschaften) und die weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Gesellschaften (Genossenschaften),gemäß Paragraph 11, Absatz 7, über die Neubildung einer Aktiengesellschaft (Genossenschaft) durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften (Genossenschaften) und die weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Gesellschaften (Genossenschaften),
gemäß § 11 Abs. 8 über die Verschmelzung einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft durch Aufnahme und die weitere Ausübung der Gewerbe der übertragenden Gesellschaft bzw. Genossenschaft,gemäß Paragraph 11, Absatz 8, über die Verschmelzung einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft durch Aufnahme und die weitere Ausübung der Gewerbe der übertragenden Gesellschaft bzw. Genossenschaft,
gemäß § 12 über die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft,gemäß Paragraph 12, über die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft,
gemäß § 37 Abs. 3 über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem Nebenbetrieb,gemäß Paragraph 37, Absatz 3, über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem Nebenbetrieb,
gemäß § 39 Abs. 4, gemäß § 39 Abs. 5 oder gemäß § 40 Abs. 4 über das Ausscheiden des Geschäftsführers,gemäß Paragraph 39, Absatz 4,, gemäß Paragraph 39, Absatz 5, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 4, über das Ausscheiden des Geschäftsführers,
gemäß § 40 Abs. 2 über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter,gemäß Paragraph 40, Absatz 2, über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter,
gemäß § 42 Abs. 1, gemäß § 43 Abs. 1 oder gemäß § 44 über den Fortbetrieb von Gewerben,gemäß Paragraph 42, Absatz eins,, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 44, über den Fortbetrieb von Gewerben,
gemäß § 46 Abs. 3 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,gemäß Paragraph 46, Absatz 3, über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
gemäß § 47 Abs. 3 oder gemäß § 47 Abs. 4 über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,gemäß Paragraph 47, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 47, Absatz 4, über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,
gemäß § 49 Abs. 1 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,gemäß Paragraph 49, Absatz eins, über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,
gemäß § 49 Abs. 3 über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,gemäß Paragraph 49, Absatz 3, über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,
gemäß § 52 Abs. 1 über die Aufstellung von Automaten,gemäß Paragraph 52, Absatz eins, über die Aufstellung von Automaten,
gemäß § 63 Abs. 4 über die Änderung des Namens oder der Firma,gemäß Paragraph 63, Absatz 4, über die Änderung des Namens oder der Firma,
gemäß § 83 über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder von Teilen solcher Betriebsanlagen,gemäß Paragraph 83, über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder von Teilen solcher Betriebsanlagen,
gemäß § 92 Abs. 2 über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben,gemäß Paragraph 92, Absatz 2, über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben,
gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,gemäß Paragraph 93, über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,
gemäß § 141 Abs. 1 über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,gemäß Paragraph 141, Absatz eins, über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,
gemäß § 175, gemäß § 251 oder gemäß § 292 über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben,, Kanalräumergewerben, Pfandleihergewerben,gemäß Paragraph 175,, gemäß Paragraph 251, oder gemäß Paragraph 292, über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben,, Kanalräumergewerben, Pfandleihergewerben,
gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1 über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage,gemäß einer Anordnung auf Grund des Paragraph 359, Absatz eins, über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage,
nicht erstattet hat;
trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes erstattet zu haben;trotz der auf Grund des Paragraph 39, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne eine Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes erstattet zu haben;
ohne die gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige ein Anmeldungsgewerbe verpachtet hält;ohne die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, vorgeschriebene Anzeige ein Anmeldungsgewerbe verpachtet hält;
die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (§§ 63 bis 66), des § 210 über die Bezeichnungen „Reisebüro“ und „Verkehrsbüro“ oder des § 316 über die Bezeichnungen „konzessionierter Berufsdetektiv“ und „Berufsdetektivassistent“ nicht einhält;die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (Paragraphen 63 bis 66), des Paragraph 210, über die Bezeichnungen „Reisebüro“ und „Verkehrsbüro“ oder des Paragraph 316, über die Bezeichnungen „konzessionierter Berufsdetektiv“ und „Berufsdetektivassistent“ nicht einhält;
Gebote oder Verbote von gemäß § 67 erlassenen Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung nicht befolgt;Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 67, erlassenen Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung nicht befolgt;
die Bestimmungen des § 53 Abs. 5, des § 55 Abs. 1, des § 57 Abs. 3, des § 58, des § 217 oder des § 314 über Legitimationen nicht einhält;die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 5,, des Paragraph 55, Absatz eins,, des Paragraph 57, Absatz 3,, des Paragraph 58,, des Paragraph 217, oder des Paragraph 314, über Legitimationen nicht einhält;
bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 die Bestimmungen des § 53 Abs. 4 nicht einhält;bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 4, nicht einhält;
die Bestimmung des § 73 Abs. 1 über die Kundmachung von Geschäftsbedingungen nicht einhält;die Bestimmung des Paragraph 73, Absatz eins, über die Kundmachung von Geschäftsbedingungen nicht einhält;
die Bestimmungen von gemäß § 73 Abs. 2 und 3 oder gemäß § 202 erlassenen Verordnungen über die Ersichtlichmachung von Preisen nicht einhält;die Bestimmungen von gemäß Paragraph 73, Absatz 2 und 3 oder gemäß Paragraph 202, erlassenen Verordnungen über die Ersichtlichmachung von Preisen nicht einhält;
die Bestimmungen des § 139 über die Bezeichnung von Waffen nicht einhält;die Bestimmungen des Paragraph 139, über die Bezeichnung von Waffen nicht einhält;
die Bestimmungen des § 198 Abs. 2 oder der gemäß § 198 Abs. 1 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält;die Bestimmungen des Paragraph 198, Absatz 2, oder der gemäß Paragraph 198, Absatz eins, erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält;
ohne die gemäß § 200 erforderliche Genehmigung das Gastgewerbe in einer geänderten Betriebsart ausübt;ohne die gemäß Paragraph 200, erforderliche Genehmigung das Gastgewerbe in einer geänderten Betriebsart ausübt;
ohne die gemäß § 201 erforderliche Genehmigung das Gastgewerbe in hinzugenommenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ausübt;ohne die gemäß Paragraph 201, erforderliche Genehmigung das Gastgewerbe in hinzugenommenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ausübt;
die Bestimmungen des § 273 oder des § 283 über die Führung und Aufbewahrung von Büchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß § 138 Abs. 3 oder § 283 Abs. 3 erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt;die Bestimmungen des Paragraph 273, oder des Paragraph 283, über die Führung und Aufbewahrung von Büchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 138, Absatz 3, oder Paragraph 283, Absatz 3, erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt;
die Bestimmungen des § 305 über den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nicht einhält;die Bestimmungen des Paragraph 305, über den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nicht einhält;
die gemäß § 326 erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß § 331 erlassenen Marktordnungen nicht einhält;die gemäß Paragraph 326, erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß Paragraph 331, erlassenen Marktordnungen nicht einhält;
andere als im § 366, § 367 und in Z. 1 bis 16 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.andere als im Paragraph 366,, Paragraph 367 und in Ziffer eins bis 16 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII, BGBl. Nr. 325/1990
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12077498
Alte Dokumentnummer
N5199112322H