Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn
Text
§ 6.Paragraph 6,
„Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten” im Sinne dieser Verordnung sind:
brennbare Flüssigkeiten, die in der Stoffaufzählung des ADR in den Klassen 3 („Entzündbare flüssige Stoffe”), 6.1 („Giftige Stoffe”) und 8 („Ätzende Stoffe”) in eine Ziffer unter lit. a oder in eine Ziffer ohne Buchstabenunterteilung fallen,brennbare Flüssigkeiten, die in der Stoffaufzählung des ADR in den Klassen 3 („Entzündbare flüssige Stoffe”), 6.1 („Giftige Stoffe”) und 8 („Ätzende Stoffe”) in eine Ziffer unter Litera a, oder in eine Ziffer ohne Buchstabenunterteilung fallen,
brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter -18 ºC und einer Zündtemperatur von 200 ºC oder darunter,
Kollodiumlösung, das ist eine Lösung von Nitrozellulose (Zellulosenitrat) in einem Lösemittelgemisch aus Ethanol und Diethylether, mit einem Stickstoffgehalt (Masseanteil) unter 12,6 vH,
brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klasse 4.2 („Selbstentzündliche Stoffe”), 4.3 („Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln”) und 5.2 („Organische Peroxide”).
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12077663
Alte Dokumentnummer
N5199115398J