Rechtstracker.at

§ 7 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 701.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Flammpunkt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Auf Verlangen der Behörde ist der Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit nachzuweisen; bei brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe B ist auch deren Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser nachzuweisen. Der Nachweispflichtige hat den Nachweis durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder des Vertreibers der brennbaren Flüssigkeiten zu erbringen.
  2. Absatz 2,Wird der Nachweispflicht gemäß Absatz eins, nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich Flammpunktzeugnisse und Bescheinigungen über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser vorzulegen; solange in solchen Fällen für eine brennbare Flüssigkeit kein Flammpunktzeugnis vorgelegt wird, gilt diese Flüssigkeit als zu den brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 21 ºC gehörig; fehlt der Nachweis über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser, so gilt die Flüssigkeit als zu den brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A gehörig.
  3. Absatz 3,Flammpunktzeugnisse und Bescheinigungen über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser im Sinne des Absatz 2, müssen
    1. Ziffer eins
      von einschlägigen staatlichen oder staatlich autorisierten Anstalten oder
    2. Ziffer 2
      von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnisse ausgestellt sein.
  4. Absatz 4,Der Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit ist mit den unter den Rn. 3300, 3301 und 3302 ADR bzw. mit den unter den Rn. 1300, 1301 und 1302 RID angeführten Apparaten und Prüfverfahren zu bestimmen. Die Probenahme hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077664

Alte Dokumentnummer

N5199115399J