Rechtstracker.at

§ 19 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 1901.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Behebung von Mängeln

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, dürfen nur betrieben werden, wenn alle bei einer Prüfung festgestellten, die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel behoben sind.
  2. Absatz 2,Wird die Undichtheit eines Lagerbehälters festgestellt, so ist dieser unverzüglich unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu entleeren. Die weitere Verwendung des Lagerbehälters ist erst dann zulässig, wenn eine Prüfung die Dichtheit des Lagerbehälters ergeben bat. Doppelwandige Behälter oder Lagerbehälter mit einer Leckschutzauskleidung gelten als undicht, wenn das Leckanzeigegerät eine Undichtheit der Behälterwand oder der Außenwand bzw. der Leckschutzauskleidung anzeigt.
  3. Absatz 3,Wird bei einer Prüfung eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterirdisch oder teilweise oberirdisch verlegten einwandigen Lagerbehälters festgestellt, daß die Wanddicke zumindest an einer Stelle durch Korrosion um mehr als 50 vH geschwächt ist, oder wird der Lagerbehälter aus anderen Gründen als nicht mehr betriebssicher erkannt, dann ist die Weiterverwendung des Lagerbehälters bis zur Herstellung der Betriebssicherheit unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077676

Alte Dokumentnummer

N5199115411J