Rechtstracker.at

§ 24 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 2401.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Flüssigkeitsstandanzeige

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Bei jedem Lagerbehälter und bei jeder Kammer unterteilter Lagerbehälter muß der Flüssigkeitsstand kontrollierbar und der höchstzulässige Flüssigkeitsstand deutlich erkennbar sein.
  2. Absatz 2,Werden zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes Peilstäbe verwendet, so müssen diese gegen unbefugtes Entfernen gesichert und so ausgebildet sein, daß sie den Behälterboden bzw. die Behältersohle nicht berühren. Der Werkstoff des Peilstabes darf mit dem Werkstoff des Lagerbehälters keine für den Behälterwerkstoff schädlichen Elementarströme bilden. Peilstäbe, bei denen die Sicherung des Peilstabes gegen das Hineinfallen in den Lagerbehälter beschädigt oder unwirksam ist, dürfen nicht verwendet werden; Peilstäbe dürfen sich bei normalem Gebrauch nicht so verformen, daß die Peilung beeinträchtigt wird oder flammendurchschlagsichere Armaturen unwirksam werden. Peilöffnungen müssen dicht verschließbar sein.
  3. Absatz 3,Werden zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes Flüssigkeitsstandgläser verwendet, so müssen diese gegen Beschädigungen geschützt und in Abschnitte von nicht mehr als 2,50 m Länge unterteilt sein. Sie müssen mit Sicherheitseinrichtungen, die das Ausfließen brennbarer Flüssigkeiten bei Beschädigung des Standglases selbsttätig verhindern, und zusätzlich mit schnell schließbaren Absperreinrichtungen versehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077681

Alte Dokumentnummer

N5199115416J