Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn
Text
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die beim Füllen des Lagerbehälters ausströmenden Dampf-Luft-Gemische müssen durch Lüftungseinrichtungen wie Lüftungsleitungen, ohne Gefährdung von Personen oder Sachen und ohne unzumutbare Belästigung von Personen ins Freie oder zu einer Einrichtung zur gefahrlosen Beseitigung oder Verwertung geleitet werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 letzter Satz dürfen Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III auch in Räume entlüftet werden, wenn hiedurch keine Gefährdung oder keine unzumutbare Belästigung von Personen eintritt.Die beim Füllen des Lagerbehälters ausströmenden Dampf-Luft-Gemische müssen durch Lüftungseinrichtungen wie Lüftungsleitungen, ohne Gefährdung von Personen oder Sachen und ohne unzumutbare Belästigung von Personen ins Freie oder zu einer Einrichtung zur gefahrlosen Beseitigung oder Verwertung geleitet werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz dürfen Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei auch in Räume entlüftet werden, wenn hiedurch keine Gefährdung oder keine unzumutbare Belästigung von Personen eintritt.
(2)Absatz 2,Die Mündung von Lüftungsleitungen muß gegen das Eindringen von Fremdkörpern, insbesondere von Regenwasser, geschützt sein. Lüftungsleitungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muß ersichtlich machen, zu welchen Lagerbehältern bei unterteilten Lagerbehältern, zu welcher Kammer des Lagerbehälters diese Leitungen gehören; bei besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten muß die Kennzeichnung auch den Namen der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten und die erforderlichen Warnhinweise enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12077684
Alte Dokumentnummer
N5199115419J