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§ 27 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2701.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 2701.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die beim Füllen des Lagerbehälters ausströmenden Dampf-Luft-Gemische müssen durch Lüftungseinrichtungen wie Lüftungsleitungen, ohne Gefährdung von Personen oder Sachen und ohne unzumutbare Belästigung von Personen ins Freie oder zu einer Einrichtung zur gefahrlosen Beseitigung oder Verwertung geleitet werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz dürfen Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei auch in Räume entlüftet werden, wenn hiedurch keine Gefährdung oder keine unzumutbare Belästigung von Personen eintritt.
  2. Absatz 2,Die Mündung von Lüftungsleitungen muß gegen das Eindringen von Fremdkörpern, insbesondere von Regenwasser, geschützt sein. Lüftungsleitungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muß ersichtlich machen, zu welchen Lagerbehältern bei unterteilten Lagerbehältern, zu welcher Kammer des Lagerbehälters diese Leitungen gehören; bei besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten muß die Kennzeichnung auch den Namen der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten und die erforderlichen Warnhinweise enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077684

Alte Dokumentnummer

N5199115419J