Rechtstracker.at

§ 44 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4401.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 4401.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Sofern der jeweilige Abstand zwischen Einstiegsöffnungen (Paragraph 30,) eines im Freien aufgestellten einwandigen oberirdischen Lagerbehälters und der Wand seiner Auffangwanne nicht mehr als 3 m beträgt, müssen unmittelbar gegenüber den Einstiegsöffnungen – entsprechend deren Anzahl, Abmessung und Lage – auch in der Wand der Auffangwanne Einstiegsöffnungen angeordnet sein. Andere Öffnungen als Einstiegsöffnungen sind unzulässig. Durchlässe für Rohrleitungen sind zulässig, wenn sie unter Verwendung nichtbrennbarer Materialien verläßlich abgedichtet sind.
  2. Absatz 2,Bei in Räumen aufgestellten einwandigen oberirdischen Lagerbehältern müssen die Einstiegsöffnungen so angeordnet sein, daß der Abstand zwischen der Einstiegsöffnung in der Behälterwand und der Wand des Raumes oder der Auffangwanne mindestens 1 m beträgt und das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077701

Alte Dokumentnummer

N5199115436J