Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn
Text
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Vor dem Absenken des unterirdisch zu verlegenden Lagerbehälters in die Behältergrube hat der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 oder eine von ihm beauftragte geeignete und fachkundige Person durch Augenschein den Zustand des Lagerbehälters und dessen Außenschutzes festzustellen.Vor dem Absenken des unterirdisch zu verlegenden Lagerbehälters in die Behältergrube hat der Verantwortliche gemäß Paragraph eins, Absatz 3, oder eine von ihm beauftragte geeignete und fachkundige Person durch Augenschein den Zustand des Lagerbehälters und dessen Außenschutzes festzustellen.
(2)Absatz 2,Sind durch den Zustand der Wand des Lagerbehälters oder des Außenschutzes Zweifel an der Eignung für den unterirdischen Einbau gegeben, so darf der Lagerbehälter nur dann in die Behältergrube abgesenkt werden, wenn eine Prüfung durch eine unter § 17 Abs. 1 fallende Person die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau ergeben bat. Über diese Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen; diese Prüfbescheinigung ist bei der erstmaligen Prüfung dem Prüfer vorzulegen.Sind durch den Zustand der Wand des Lagerbehälters oder des Außenschutzes Zweifel an der Eignung für den unterirdischen Einbau gegeben, so darf der Lagerbehälter nur dann in die Behältergrube abgesenkt werden, wenn eine Prüfung durch eine unter Paragraph 17, Absatz eins, fallende Person die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau ergeben bat. Über diese Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen; diese Prüfbescheinigung ist bei der erstmaligen Prüfung dem Prüfer vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12077704
Alte Dokumentnummer
N5199115439J