Rechtstracker.at

§ 48 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4801.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 4801.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Unterirdisch zu verlegende Lagerbehälter müssen in Anwesenheit einer im Paragraph 47, Absatz eins, genannten Person so abgesenkt werden, daß die Wandungen und sonstigen Teile des Lagerbehälters und deren Außenschutz nicht beschädigt werden. Die Behältergrube muß so vorbereitet sein, daß nach dem Absenken eine Veränderung der Lage des Lagerbehälters nicht zu erwarten ist.
  2. Absatz 2,Tragösen sind nach dem Absenken des Lagerbehälters in die Behältergrube mit einem Korrosionsschutz und einem Außenschutz (Paragraphen 21, Absatz eins und 46) zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077705

Alte Dokumentnummer

N5199115440J