Rechtstracker.at

§ 61 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6101.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 6101.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, hat der Verantwortliche gemäß Paragraph eins, Absatz 3, dafür zu sorgen, daß Personen, die an Anlagen und Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Wartungs-, Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten durchführen oder sonst tätig sind, über die bestehenden besonderen Gefahren, über die Handhabung der zur Verfügung stehenden Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen und über die zur Bekämpfung von Bränden und zur Vermeidung von Explosionen und Gefahren, insbesondere solchen, die durch besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten ausgelöst werden können, zu ergreifenden sowie über die zur Abwendung von Gefahren bestehenden oder anzuwendenden sonstigen Schutzmaßnahmen nachweislich unterwiesen sind.
  2. Absatz 2,Wenn zur Durchführung von unter Absatz eins, fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezogen werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten befugt sind, so haben diese die im Absatz eins, angeführten Maßnahmen zu treffen.

Schlagworte

Wartungsarbeit, Instandhaltungsarbeit, Bauarbeit,
Feuerlöschgerät, Feurlöschanlage

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077718

Alte Dokumentnummer

N5199115453J