Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn
Text
Geringe Lagermengen, Lagerbeschränkungen
§ 66.Paragraph 66,
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen brennbare Flüssigkeiten in einem Betrieb bzw. einer Betriebsanlage im Freien (§§ 84 bis 86) und, soweit § 65 nicht entgegensteht und die durch die Eigenschaften der dort gelagerten brennbaren Flüssigkeiten bedingten Schutzmaßnahmen eingehalten werden, in Räumen mit Ausnahme von Verkaufsräumen und Vorratsräumen (§ 98) nach Maßgabe der §§ 67 bis 71 in ortsveränderlichen Behältern bis zu den jeweils festgelegten Höchstmengen gelagert bzw. zusammengelagert werden; in größeren Mengen ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der §§ 72 bis 78, in Verkaufsräumen und Vorratsräumen nach Maßgabe der §§ 98 bis 105 und in Tankstellen nach Maßgabe der §§ 106 bis 116 zulässig. Die brennbaren Flüssigkeiten müssen so gelagert sein, daß ein Versickern in den Boden und ein Ausfließen aus dem Raum, in dem sie gelagert sind, verhindert ist. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen brennbare Flüssigkeiten in einem Betrieb bzw. einer Betriebsanlage im Freien (Paragraphen 84 bis 86) und, soweit Paragraph 65, nicht entgegensteht und die durch die Eigenschaften der dort gelagerten brennbaren Flüssigkeiten bedingten Schutzmaßnahmen eingehalten werden, in Räumen mit Ausnahme von Verkaufsräumen und Vorratsräumen (Paragraph 98,) nach Maßgabe der Paragraphen 67 bis 71 in ortsveränderlichen Behältern bis zu den jeweils festgelegten Höchstmengen gelagert bzw. zusammengelagert werden; in größeren Mengen ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der Paragraphen 72 bis 78, in Verkaufsräumen und Vorratsräumen nach Maßgabe der Paragraphen 98 bis 105 und in Tankstellen nach Maßgabe der Paragraphen 106 bis 116 zulässig. Die brennbaren Flüssigkeiten müssen so gelagert sein, daß ein Versickern in den Boden und ein Ausfließen aus dem Raum, in dem sie gelagert sind, verhindert ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12077723
Alte Dokumentnummer
N5199115458J