(4)Absatz 4,Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen, sofern es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt, bis zu einer Menge von 1 000 Liter gelagert werden, wenn der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als zehn Liter beträgt; sind die Behälter mit schwer brennbarem, gegen den Inhalt und gegen Korrosionen beständigem Material bruchgeschützt umhüllt, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 25 Liter, bei mit Tragevorrichtungen für den Transport durch zwei Personen ausgerüsteten Behältern bis zu 30 Liter betragen; wenn die Behälter aus Kunststoff bestehen, darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 60 Liter betragen; erfolgt die Lagerung in Behältern aus Metall oder in Behältern aus Kunststoff, die gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 lit. b bruchfest sind, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 200 Liter betragen.Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei dürfen, sofern es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt, bis zu einer Menge von 1 000 Liter gelagert werden, wenn der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als zehn Liter beträgt; sind die Behälter mit schwer brennbarem, gegen den Inhalt und gegen Korrosionen beständigem Material bruchgeschützt umhüllt, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 25 Liter, bei mit Tragevorrichtungen für den Transport durch zwei Personen ausgerüsteten Behältern bis zu 30 Liter betragen; wenn die Behälter aus Kunststoff bestehen, darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 60 Liter betragen; erfolgt die Lagerung in Behältern aus Metall oder in Behältern aus Kunststoff, die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, bruchfest sind, so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 200 Liter betragen.