Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn
Text
§ 73.Paragraph 73,
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in größeren als den im § 67 festgelegten Mengen bis einschließlich 5 000 Liter im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten oder zumindest bruchgeschützt gelagerten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; für die Lagerung von mehr als 1 200 Liter ist jedenfalls eine Schutzzone gemäß § 84 Abs. 3 festzulegen. Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten darf bei Mengen bis einschließlich 1 200 Liter nicht mehr als 400 Liter, bei größeren Mengen bis einschließlich 5 000 Liter nicht mehr als 1 200 Liter betragen. Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins dürfen in größeren als den im Paragraph 67, festgelegten Mengen bis einschließlich 5 000 Liter im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten oder zumindest bruchgeschützt gelagerten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; für die Lagerung von mehr als 1 200 Liter ist jedenfalls eine Schutzzone gemäß Paragraph 84, Absatz 3, festzulegen. Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten darf bei Mengen bis einschließlich 1 200 Liter nicht mehr als 400 Liter, bei größeren Mengen bis einschließlich 5 000 Liter nicht mehr als 1 200 Liter betragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12077730
Alte Dokumentnummer
N5199115465J