Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn
Text
Oberirdische Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse IIFlüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch zwei
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Mengen von mehr als 500 Liter bis einschließlich 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch im Erdgeschoß oder im Keller von Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; in Obergeschossen von Gebäuden ist die Lagerung von Mengen bis einschließlich 3 000 Liter zulässig, wenn es aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist, mindestens eine Wand des Lagerraumes an der Außenseite des Gebäudes liegt, der Lagerraum nur durch einen ständig ins Freie durchlüfteten Pufferraum zugänglich ist und das Gebäude ausschließlich der Unterbringung eines Betriebes oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude). Erfolgt die Lagerung zu pharmazeutischen, analytischen oder ähnlichen Zwecken und beträgt die Lagermenge nicht mehr als 3 000 Liter, so dürfen auch nichtbruchfeste ortsveränderliche Behälter nach Maßgabe des § 67 Abs. 3 bis zu den jeweils angeführten Nenninhalten verwendet werden.Mengen von mehr als 500 Liter bis einschließlich 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch zwei dürfen oberirdisch im Erdgeschoß oder im Keller von Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; in Obergeschossen von Gebäuden ist die Lagerung von Mengen bis einschließlich 3 000 Liter zulässig, wenn es aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist, mindestens eine Wand des Lagerraumes an der Außenseite des Gebäudes liegt, der Lagerraum nur durch einen ständig ins Freie durchlüfteten Pufferraum zugänglich ist und das Gebäude ausschließlich der Unterbringung eines Betriebes oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude). Erfolgt die Lagerung zu pharmazeutischen, analytischen oder ähnlichen Zwecken und beträgt die Lagermenge nicht mehr als 3 000 Liter, so dürfen auch nichtbruchfeste ortsveränderliche Behälter nach Maßgabe des Paragraph 67, Absatz 3 bis zu den jeweils angeführten Nenninhalten verwendet werden.
(2)Absatz 2,Mengen von mehr als 30 000 Liter bis einschließlich 150 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.Mengen von mehr als 30 000 Liter bis einschließlich 150 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch zwei dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.
(3)Absatz 3,Mengen von mehr als 150 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert werden, und zwarMengen von mehr als 150 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch zwei dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert werden, und zwar
in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern, wenn die Behörde, nachdem ihr die betriebliche Notwendigkeit hiefür nachgewiesen worden ist, dies im Einzelfall zuläßt; hiebei sind die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu lagernde Menge und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten sowie die Behältergrößen zu berücksichtigen; die Behörde hat erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die über einschlägige in dieser Verordnung festgelegte Schutzmaßnahmen hinausgehen, wie erweiterte Schutzzone, größere Auffangwannen oder besondere Löschanlagen.
(4)Absatz 4,Ab welchen Mengen und in welchen Behälterarten besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12077733
Alte Dokumentnummer
N5199115468J