Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn
Text
Oberirdische Zusammenlagerung von brennbaren
Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen in einem Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten zusammengelagert, so müssen die Türen hochbrandhemmend (Brandwiderstandsdauer mindestens 60 Minuten) sein und die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat.
(2)Absatz 2,Zusammenlagerungen von mehr als 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II sind in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten nicht zulässig, wenn sich diese Räume unter bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen befinden.Zusammenlagerungen von mehr als 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei sind in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten nicht zulässig, wenn sich diese Räume unter bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen befinden.
(3)Absatz 3,Ob bzw. in welchen Mengen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten mit anderen brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden dürfen und welche Behälterarten hiefür zu verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den Eigenschaften der zusammenzulagernden brennbaren Flüssigkeiten und den mit der Zusammenlagerung verbundenen Gefahren festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12077735
Alte Dokumentnummer
N5199115470J