Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn
Text
Teilweise oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Für die teilweise oberirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gelten die entsprechend der Verlegungsart des teilweise oberirdischen Lagerbehälters (wie stehend oder liegend, eingegraben oder überschüttet) jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen über die oberirdische Lagerung und über die unterirdische Lagerung; hinsichtlich der zulässigen Lagermengen sowie der allenfalls erforderlichen Schutzzonen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen über die oberirdische Lagerung in Lagerbehältern.
(2)Absatz 2,Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten auch teilweise oberirdisch gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12077737
Alte Dokumentnummer
N5199115472J