Rechtstracker.at

§ 84 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8401.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 8401.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Lagerung im Freien

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten, die im Freien gelagert werden, müssen vor gefahrbringender Erwärmung geschützt werden.
  2. Absatz 2,Bei einer Lagerung im Freien ist auf Gefahrenbereiche Paragraph 83, Absatz eins,, auf Lagerstätten Paragraph 83, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Ob bzw. in welcher Breite bei einer Lagerung im Freien eine Schutzzone erforderlich ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; steht für die Einhaltung der Schutzzone keine ausreichend große Fläche zur Verfügung, so darf, wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, die Schutzzone an höchstens zwei Seiten der Lagerstätte durch freistehende, öffnungslose, standfeste Mauern ersetzt werden, wenn diese den gleichen Schutz bieten, wie er durch den Schutzzonenbereich gegeben wäre.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077741

Alte Dokumentnummer

N5199115476J