Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn
Text
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Erfolgt die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Freien in einwandigen oberirdischen Lagerbehältern oder in einwandigen ortsveränderlichen Behältern, so müssen die Behälter in Auffangwannen aufgestellt sein; bei doppelwandigen ortsveränderlichen Behältern muß zumindest eine Tropftasse vorhanden sein. Die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 für Auffangwannen von einwandigen oberirdischen Lagerbehältern gelten sinngemäß auch für Auffangwannen von ortsveränderlichen Behältern.Erfolgt die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Freien in einwandigen oberirdischen Lagerbehältern oder in einwandigen ortsveränderlichen Behältern, so müssen die Behälter in Auffangwannen aufgestellt sein; bei doppelwandigen ortsveränderlichen Behältern muß zumindest eine Tropftasse vorhanden sein. Die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 44 für Auffangwannen von einwandigen oberirdischen Lagerbehältern gelten sinngemäß auch für Auffangwannen von ortsveränderlichen Behältern.
(2)Absatz 2,Die Auffangwanne muß die höchstzulässige Lagermenge an brennbarer Flüssigkeit nur dann zur Gänze aufnehmen können, wenn die Lagerung in einem einzigen oberirdischen Lagerbehälter erfolgt; bei einer Lagerung in mehreren oberirdischen Lagerbehältern muß die Auffangwanne die höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters, mindestens jedoch 75 vH der höchstzulässigen gesamten Lagermenge aufnehmen können.
(3)Absatz 3,Erfolgt die Lagerung in einwandigen ortsveränderlichen Behältern, so muß die Auffangwanne mindestens 75 vH des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können. Werden zur Lagerung ausschließlich bruchfeste ortsveränderliche Behälter aus metallischen Werkstoffen verwendet, so muß die Auffangwanne mindestens 50 vH des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können. Werden zur Lagerung ausschließlich bruchfeste händisch bewegbare Behälter aus metallischen Werkstoffen verwendet, so muß die Auffangwanne mindestens 30 vH des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen können.
(4)Absatz 4,Je nach der Besonderheit des Einzelfalles hat die Behörde eine Leckanzeige oder optische Kontrolle, Feuerlöscheinrichtungen mit geeigneten Löschmitteln und -geräten sowie Einrichtungen und Geräte zum Abpumpen und Entfernen ausgeflossener brennbarer Flüssigkeiten sowie von Niederschlagswasser vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12077742
Alte Dokumentnummer
N5199115477J