Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn
Text
Lagerhof
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Ein Lagerhof zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten muß aus der für die oberirdische Lagerung bestimmten Lagerstätte, den gegebenenfalls erforderlichen Auffangwannen und der Schutzzone bestehen.
(2)Absatz 2,Lagerhöfe müssen so angelegt und die Behälter sowie die sonstigen zum Betrieb gehören den Einrichtungen müssen so errichtet oder aufgestellt sein, daß Löscharbeiten ungehindert durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Die Breite der Schutzzone ist bei der oberirdischen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
in ortsveränderlichen Behältern und in einwandigen Lagerbehältern von der Begrenzung der erforderlichen Auffangwanne an,
in doppelwandigen Lagerbehältern von der Außenwand des Lagerbehälters an,
in Lagergebäuden von den Außenwänden des Lagergebäudes an zu messen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12077744
Alte Dokumentnummer
N5199115479J