Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn
Text
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Werden auf Lagerhöfen brennbare Flüssigkeiten in Gebäuden oberirdisch gelagert, so müssen die Gebäude mindestens brandbeständig sein. Auf die zur Lagerung verwendeten Räume sind die §§ 81 bis 83 anzuwenden. Die Breite der Schutzzone hat mindestens die Hälfte der nach § 88 in Betracht kommenden Schutzzonenbreite zu betragen.Werden auf Lagerhöfen brennbare Flüssigkeiten in Gebäuden oberirdisch gelagert, so müssen die Gebäude mindestens brandbeständig sein. Auf die zur Lagerung verwendeten Räume sind die Paragraphen 81 bis 83 anzuwenden. Die Breite der Schutzzone hat mindestens die Hälfte der nach Paragraph 88, in Betracht kommenden Schutzzonenbreite zu betragen.
(2)Absatz 2,Bei oberirdischer Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten in Lagergebäuden bat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den zu lagernden Mengen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten die Breite der Schutzzone festzulegen; die Breite der Schutzzone darf jedoch keinesfalls das im Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreiten.Bei oberirdischer Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten in Lagergebäuden bat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den zu lagernden Mengen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten die Breite der Schutzzone festzulegen; die Breite der Schutzzone darf jedoch keinesfalls das im Absatz eins, festgelegte Ausmaß unterschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12077746
Alte Dokumentnummer
N5199115481J