Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn
Text
§ 91.Paragraph 91,
In der Schutzzone dürfen nur die zum Lagern, Füllen oder Entleeren der Behälter für brennbare Flüssigkeiten erforderlichen Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel und baulichen Anlagen vorhanden sein. In der Schutzzone dürfen sich auch – allenfalls an Lagergebäude angebaute – brandbeständige Baulichkeiten befinden, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Betriebsablauf funktionell unmittelbar vor- oder nachgeordneten Zwecken dienen, wenn dies im Interesse eines sicheren Betriebsablaufes liegt und die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt. Die Behörde hat die nach diesen Voraussetzungen im Einzelfall erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben. Leere oder entleerte ortsveränderliche Behälter für brennbare Flüssigkeiten dürfen in der Schutzzone nur vorübergehend unter Beachtung der hiefür erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen abgestellt werden. Durch einen in der Schutzzone allenfalls vorhandenen Pflanzenbewuchs darf im Brandfall eine Brandausbreitung nicht begünstigt werden können. Bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen in der Schutzzone befindliche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel im Gefahrenbereich jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat. § 63 Abs. 2 bleibt im übrigen unberührt. In der Schutzzone dürfen nur die zum Lagern, Füllen oder Entleeren der Behälter für brennbare Flüssigkeiten erforderlichen Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel und baulichen Anlagen vorhanden sein. In der Schutzzone dürfen sich auch – allenfalls an Lagergebäude angebaute – brandbeständige Baulichkeiten befinden, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Betriebsablauf funktionell unmittelbar vor- oder nachgeordneten Zwecken dienen, wenn dies im Interesse eines sicheren Betriebsablaufes liegt und die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt. Die Behörde hat die nach diesen Voraussetzungen im Einzelfall erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben. Leere oder entleerte ortsveränderliche Behälter für brennbare Flüssigkeiten dürfen in der Schutzzone nur vorübergehend unter Beachtung der hiefür erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen abgestellt werden. Durch einen in der Schutzzone allenfalls vorhandenen Pflanzenbewuchs darf im Brandfall eine Brandausbreitung nicht begünstigt werden können. Bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei müssen in der Schutzzone befindliche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel im Gefahrenbereich jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat. Paragraph 63, Absatz 2, bleibt im übrigen unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12077748
Alte Dokumentnummer
N5199115483J