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§ 92 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9201.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 9201.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Zwischen zwei oder mehr als zwei nebeneinanderliegenden Lagerstätten ist eine Schutzzone dann nicht erforderlich, wenn diese Lagerstätten von einer gemeinsamen Schutzzone umgeben sind. Die Behörde hat im Einzelfall die Breite dieser gemeinsamen Schutzzone nach der Lagermenge festzulegen, die sich als Gesamtlagermenge aller höchstzulässigen Lagermengen auf den von der gemeinsamen Schutzzone umschlossenen Lagerstätten ergibt. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so hat die Behörde bei der Bemessung der Schutzzonenbreite die besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen in Betrieben, in denen brennbare Flüssigkeiten bearbeitet, verarbeitet oder hergestellt werden, Produktionsstätten und oberirdische Lagerstätten von einer gemeinsamen Schutzzone umgeben sein dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Gesamtmenge und den besonderen Eigenschaften der oberirdisch gelagerten und der unter Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4 fallenden brennbaren Flüssigkeiten, insbesondere der Gefährlichkeit gemäß Paragraph 6,, festzulegen. Die Breite einer solchen gemeinsamen Schutzzone ist nach der Gesamtmenge der oberirdisch gelagerten und der unter Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4 fallenden brennbaren Flüssigkeiten zu bemessen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077749

Alte Dokumentnummer

N5199115484J