Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn
Text
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Auffangwannen müssen an auslaufenden brennbaren Flüssigkeiten bei oberirdischer Lagerung
in einem Lagerbehälter mindestens 100 vH,
in zwei Lagerbehältern mindestens 75 vH,
in drei Lagerbehältern mindestens 70 vH,
in vier Lagerbehältern mindestens 60 vH,
in mehr als vier Lagerbehältern mindestens 50 vH der höchstzulässigen Lagermenge an brennbaren Flüssigkeiten aufnehmen können, soweit die Abs. 2 bis 4 und § 95 nicht anderes bestimmen.in mehr als vier Lagerbehältern mindestens 50 vH der höchstzulässigen Lagermenge an brennbaren Flüssigkeiten aufnehmen können, soweit die Absatz 2 bis 4 und Paragraph 95, nicht anderes bestimmen.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 5 muß die Auffangwanne jedoch mindestens die höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters aufnehmen können.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 muß die Auffangwanne jedoch mindestens die höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters aufnehmen können.
(3)Absatz 3,Auffangwannen von Lagerbehältern, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, müssen mindestens 100 vH der höchstzulässigen Lagermenge dieser Flüssigkeiten aufnehmen können. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so muß unabhängig von der Anzahl der in einer gemeinsamen Auffangwanne aufgestellten Lagerbehälter das Auffangvolumen der Wanne 100 vH der gesamten gelagerten Menge fassen. Die Behörde hat im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten und den erforderlichen Schutzmaßnahmen ein geringeres Fassungsvolumen zuzulassen, welches jedoch die im Abs. 1 festgelegten Werte nicht unterschreiten darf.Auffangwannen von Lagerbehältern, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, müssen mindestens 100 vH der höchstzulässigen Lagermenge dieser Flüssigkeiten aufnehmen können. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so muß unabhängig von der Anzahl der in einer gemeinsamen Auffangwanne aufgestellten Lagerbehälter das Auffangvolumen der Wanne 100 vH der gesamten gelagerten Menge fassen. Die Behörde hat im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten und den erforderlichen Schutzmaßnahmen ein geringeres Fassungsvolumen zuzulassen, welches jedoch die im Absatz eins, festgelegten Werte nicht unterschreiten darf.
(4)Absatz 4,Für Auffangwannen für ortsveränderliche Behälter gilt § 85, bei Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten § 86.Für Auffangwannen für ortsveränderliche Behälter gilt Paragraph 85,, bei Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten Paragraph 86,
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12077751
Alte Dokumentnummer
N5199115486J