Rechtstracker.at

§ 97 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9701.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 9701.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Benachbarte einwandige oberirdische Lagerbehälter mit Flachboden müssen, soweit Absatz 2, 3, 4, oder 5 nicht anderes bestimmt, voneinander in einem Abstand von mindestens dem halben Durchmesser des jeweils größeren Lagerbehälters (0,5 D) aufgestellt sein; der Abstand darf jedoch, soweit Absatz 4, oder 5 nicht anderes bestimmt, 3 m nicht unterschreiten.
  2. Absatz 2,Lagerbehälter gemäß Absatz eins,, die jeder für sich in einer Stahlauffangwanne oder in einer dieser vergleichbar gestalteten und vom Standpunkt der Sicherheit gleichwertigen Auffangwanne stehen, müssen so aufgestellt sein, daß der Mindestabstand zwischen den Auffangwannen drei Zehntel des Durchmessers des jeweils größeren Lagerbehälters (0,3 D) beträgt.
  3. Absatz 3,Lagerbehälter gemäß Absatz eins, mit einem Schwimmdach oder einer Schwimmdecke müssen voneinander in einem Mindestabstand von drei Zehntel des Durchmessers des jeweils größeren Lagerbehälters (0,3 D) aufgestellt sein.
  4. Absatz 4,Lagerbehälter gemäß Absatz eins,, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, müssen voneinander und von Lagerbehältern, in denen andere brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, in einem Abstand von mindestens dem Durchmesser des jeweils größeren Lagerbehälters aufgestellt sein; der Abstand darf jedoch 15 m nicht unterschreiten. Übersteigt der Inhalt eines Lagerbehälters eine Million Liter, so muß der Mindestabstand 20 m betragen.
  5. Absatz 5,Bei Lagerbehältern gemäß Absatz eins,, in denen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, ist der im Absatz 4, festgelegte Mindestabstand einzuhalten. Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein geringerer Mindestabstand zulässig ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen; der Mindestabstand darf jedoch die im Absatz eins, 2, oder 3 festgelegten Ausmaße keinesfalls unterschreiten.
  6. Absatz 6,Liegende zylindrische Lagerbehälter müssen in einem Abstand von mindestens 1 m voneinander aufgestellt sein. Werden brennbare Flüssigkeiten gemäß Absatz 4, oder 5 gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen, ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein Abstand von 1 m zulässig ist oder ob ein größerer Mindestabstand erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077754

Alte Dokumentnummer

N5199115489J