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§ 99 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9901.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 9901.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 99,

In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen nach Paragraph 98, Absatz eins, dürfen in nichtbruchfesten ortsveränderlichen Behältern höchstens

  1. Ziffer eins
    insgesamt 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins, wobei die Behälter, die zur Aufbewahrung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten dienen, bruchgeschützt umhüllt sein müssen, und
  2. Ziffer 2
    insgesamt 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten
    der Gefahrenklasse römisch zwei
gelagert werden, wenn der Nenninhalt jedes Behälters für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins 1,5 Liter und für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch zwei drei Liter nicht übersteigt; bruchgeschützt umhüllte Behälter für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten dürfen einen Nenninhalt von höchstens 0,5 Liter, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Satz von höchstens einem Liter aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077756

Alte Dokumentnummer

N5199115491J