Rechtstracker.at

§ 101 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10101.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 10101.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Die in Verkaufsräumen zur freien Entnahme durch Kunden bereitgehaltenen Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten müssen bruchfest sein; der Nenninhalt solcher Behälter darf
    1. Ziffer eins
      bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins höchstens einen Liter betragen,
    2. Ziffer 2
      bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch zwei oder römisch drei höchstens fünf Liter betragen, wobei die Standfläche der Behälter höchstens 1 m vom Fußboden entfernt sein darf.
    Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht zur freien Entnahme durch Kunden bereitgehalten werden.
  2. Absatz 2,Werden brennbare Flüssigkeiten in Verkaufsräumen zur freien Entnahme durch Kunden in Regalen bereitgehalten, so müssen diese Regale wie folgt hergestellt und aufgestellt sein:
    1. Ziffer eins
      Die Regale müssen aus nichtbrennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen, wie Holzverbundplatten, hergestellt sein;
    2. Ziffer 2
      in Regalen dürfen jeweils außer brennbaren Flüssigkeiten nur unverpackte nichtbrennbare Waren gelagert werden;
    3. Ziffer 3
      in einer Entfernung bis zu 2 m dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren vorrätig gehalten werden; der Sicherheitsabstand von 2 m darf an drei Seiten des Regals (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) durch Wände aus nichtbrennbaren Materialien in brandhemmender Ausführung ersetzt sein.
  3. Absatz 3,Eine gemeinsame Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und anderen Waren in einem Regalfach ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Wenn der von den Kunden zurückzulegende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt, müssen Regale für brennbare Flüssigkeiten mindestens 10 m (Gehweglänge) von Hauptausgängen und mindestens 5 m (Gehweglänge) von Notausgängen entfernt angeordnet sein.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077758

Alte Dokumentnummer

N5199115493J