Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1991Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Index
50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn
Text
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz eins,In Betrieben des Kleinhandels mit Brennstoffen und Brennmaterial darf in Verkaufsräumen und in von diesen nicht brandbeständig getrennten Vorratsräumen die Gesamtmenge der ausschließlich Heizzwecken dienenden gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III 5 000 Liter nicht überschreiten. Von dieser Gesamtmenge dürfen insgesamt nicht mehr als 2 000 Liter in Kleinbehältern (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) gelagert werden. Die Behälter müssen in einer nichtbrennbaren und flüssigkeitsdichten Wanne stehen, die mindestens 50 vH der höchstzulässigen gesamten Lagermenge, jedenfalls aber die höchstzulässige Lagermenge des größten Behälters, aufnehmen kann.In Betrieben des Kleinhandels mit Brennstoffen und Brennmaterial darf in Verkaufsräumen und in von diesen nicht brandbeständig getrennten Vorratsräumen die Gesamtmenge der ausschließlich Heizzwecken dienenden gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei 5 000 Liter nicht überschreiten. Von dieser Gesamtmenge dürfen insgesamt nicht mehr als 2 000 Liter in Kleinbehältern (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) gelagert werden. Die Behälter müssen in einer nichtbrennbaren und flüssigkeitsdichten Wanne stehen, die mindestens 50 vH der höchstzulässigen gesamten Lagermenge, jedenfalls aber die höchstzulässige Lagermenge des größten Behälters, aufnehmen kann.
(2)Absatz 2,In Räumen, in denen ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III gelagert und zum Verkauf bereitgehalten werden, müssen Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe mindestens 3 m von den zum Verkauf bestimmten flüssigen und festen Brennstoffen entfernt oder durch eine standfeste, brandbeständige, mindestens 2 m hohe Schutzwand von diesen Brennstoffen getrennt sein.In Räumen, in denen ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei gelagert und zum Verkauf bereitgehalten werden, müssen Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe mindestens 3 m von den zum Verkauf bestimmten flüssigen und festen Brennstoffen entfernt oder durch eine standfeste, brandbeständige, mindestens 2 m hohe Schutzwand von diesen Brennstoffen getrennt sein.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12077760
Alte Dokumentnummer
N5199115495J