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§ 107 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10701.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 10701.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten brennbaren Flüssigkeiten dürfen in Tankstellen, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, nur in unterirdischen Lagerbehältern oder in Behältern von Kleinzapfgeräten gelagert werden; in Kleinbehältern (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) dürfen nur ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei in Mengen bis einschließlich 1 000 Liter gelagert werden, wenn es die Behörde im Einzelfall unter Vorschreibung der nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Auflagen zuläßt.
  2. Absatz 2,Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei dürfen in doppelwandigen oberirdischen Lagerbehältern gelagert werden, wenn es die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuläßt, und zwar
    1. Ziffer eins
      in Tankstellen, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 4, GewO 1973) dienen, bis zu 6 000 Liter; soweit und solange besondere Erfordernisse gegeben sind, wie bei durch Erweiterung des Produktangebotes erforderlichen Umstellungen, bei Reparatur- und bei Umbaumaßnahmen, und ein Anfahrschutz besteht sowie von der Behörde erforderlichenfalls vorgeschriebene sonstige Schutzmaßnahmen eingehalten werden, bis zu 12 000 Liter,
    2. Ziffer 2
      in nicht unter Ziffer eins, fallenden Tankstellen bis zu 20 000 Liter, bei im Bereich von Großbaustellen befindlichen Tankstellen, die ausschließlich der Versorgung der für die Bauarbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte und Fahrzeuge dienen, bis zu 50 000 Liter.
  3. Absatz 3,Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern unterteilt, so dürfen dem Betrieb von Kraftfahrzeugen dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei und ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei nicht in benachbarten Kammern gelagert werden.

Schlagworte

Reparaturmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077764

Alte Dokumentnummer

N5199115499J