Rechtstracker.at

§ 109 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10901.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 10901.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Abfülleinrichtungen von Tankstellen müssen an gut durchlüfteten Orten und dürfen nicht in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, und in Obergeschossen aufgestellt sein. Die Aufstellung von Abfülleinrichtungen in Gebäudenischen oder unter Gebäudeteilen hat die Behörde im Einzelfall zuzulassen, wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse gestatten, diese Gebäudenischen oder Gebäudeteile im Erdgeschoß und nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen und nicht an Räume angrenzen, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Abfülleinrichtungen für ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei von Tankstellen, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen und deren Inhaber von dem im Paragraph 119, Absatz 2, GewO 1973 eingeräumten Recht des Kleinhandels mit Heizölen Gebrauch machen.
  3. Absatz 3,Im Umkreis von 8 m um die Abfülleinrichtungen dürfen keine Einläufe zu Kanälen ohne Abscheidevorrichtung vorhanden sein, sofern brennbare Flüssigkeiten in die Kanaleinläufe eindringen können. Verkehrsflächen im Bereich von Tankstellen müssen so geneigt errichtet werden, daß durch ausfließenden Kraftstoff auch im Brandfall Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet werden können.
  4. Absatz 4,Bei Abfülleinrichtungen, die in Räumen oder an schlecht natürlich durchlüfteten Orten aufgestellt sind, müssen die beim Abfüllen entstehenden Dampf-Luft-Gemische gefahrlos abgesaugt und ohne unzumutbare Belästigung abgeleitet werden. Eine Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten darf nur möglich sein, wenn die Absaugeeinrichtungen voll wirksam sind. Absaugeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann.
  5. Absatz 5,Abfülleinrichtungen für Kraftstoffe müssen mit der deutlich sichtbaren und dauerhaften Aufschrift „Dieser Kraftstoff enthält gesundheitsgefährdende Stoffe und darf nur für motorische Zwecke verwendet werden!“ versehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077766

Alte Dokumentnummer

N5199115501J