Rechtstracker.at

§ 110 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11001.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 11001.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Tankstellen müssen so ausgeführt sein, daß von der lotrechten Mittelachse der der Abgabe brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei dienenden Zapfsäule aus gemessen bis zu einem waagrecht gemessenen Abstand von mindestens 5 m und von der Standfläche der Zapfsäule aus gemessen bis zu einer Höhe von mindestens 80 cm ein Bereich ab dem Boden besteht, in welchem keine ortsfesten Zündquellen und keine Öffnungen zu Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden sind; dies gilt nicht, wenn durch andere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, daß zündfähige Dampf-Luft-Gemische nicht entstehen oder nicht zu Zündquellen in diesem Bereich, wie Meß- und Steuereinrichtungen, gelangen können. Sind solche Schutzmaßnahmen nicht vorhanden, so müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für diesen Bereich von der Behörde im Einzelfall zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Explosionsschutzes bezeichneten elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen; dies gilt auch für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Bereichen, in denen Pumpen für Kraftstoffe der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei aufgestellt sind. In dem Bereich der Zapfsäule, in dem explosionsfähige Dampf-Luft-Gemische auftreten können, dürfen nur elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften auf ihre Explosionssicherheit geprüft sind.
  2. Absatz 2,Sockelschächte von Zapfsäulen, Füllschächte, die nicht über den Lagerbehältern liegen, und Kanäle für Kabel- oder Rohrleitungen, die zu den Zapfsäulen führen, müssen mit festem, nichtbrennbarem und leicht entfernbarem Füllmaterial ausgefüllt oder so ausgeführt sein, daß sich in ihnen keine explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemische ansammeln können; dies gilt nicht, wenn solche Schächte und Kanäle zu Abfülleinrichtungen gehören, die ausschließlich der Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei dienen. Für den Domschacht gilt Paragraph 51, Absatz 2,

Schlagworte

Meßeinrichtung, Kabelleitung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077767

Alte Dokumentnummer

N5199115502J