Rechtstracker.at

§ 111 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11101.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 11101.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Tankstellen müssen während der Betriebszeiten bei Dunkelheit so beleuchtet sein, daß die ordnungsgemäße Bedienung der Abfülleinrichtungen möglich ist. Es muß dafür gesorgt sein, daß bei Ausfall der Platzbeleuchtung die Stromzufuhr zu den Pumpenmotoren der Zapfsäulen allpolig unterbrochen und ein selbsttätiges Wiedereinschalten der Pumpenmotoren verhindert wird.
  2. Absatz 2,Pumpenmotoren müssen im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort mit einem als solchem deutlich gekennzeichneten Notschalter allpolig abschaltbar sein; dieser Schalter darf nur dann auch als Betriebsschalter verwendet werden wenn er nach seiner Bauart hiefür geeignet ist.
  3. Absatz 3,Alle Teile der Tankstelle, wie Lagerbehälter, Pumpen, Rohrleitungen und Zapfsäulen, und alle Teile der Zapfsäule müssen, soweit Paragraph 35, Absatz eins, nicht anderes bestimmt, untereinander elektrisch leitend so verbunden sein, daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden. Paragraph 35, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077768

Alte Dokumentnummer

N5199115503J