(2)Absatz 2,In einem Umkreis von mindestens 2 m um ortsveränderliche Behälter, in die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II abgefüllt werden, und in einer Höhe bis zu 2 m über der Füllöffnung der Behälter müssen die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der abzufüllenden Menge und den besonderen Eigenschaften der abzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat; dies gilt auch, wenn brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III über 45 ºC erwärmt und abgefüllt werden. Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in ortsveränderliche Behälter abgefüllt, ohne hiebei über 45 ºC erwärmt zu werden, so müssen in diesen Bereichen die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel den für brandgefährdete Räume geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen. In den Gefahrenbereichen dürfen keine Zündquellen und keine Öffnungen zu Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden sein. Die §§ 109 Abs. 3 und 110 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten abgefüllt, so hat die Behörde im Einzelfall die erforderlichen explosionsgeschützten Bereiche nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten und den auftretenden Temperaturen bzw. der Temperatur der Flüssigkeit festzulegen.In einem Umkreis von mindestens 2 m um ortsveränderliche Behälter, in die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei abgefüllt werden, und in einer Höhe bis zu 2 m über der Füllöffnung der Behälter müssen die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der abzufüllenden Menge und den besonderen Eigenschaften der abzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat; dies gilt auch, wenn brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei über 45 ºC erwärmt und abgefüllt werden. Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei in ortsveränderliche Behälter abgefüllt, ohne hiebei über 45 ºC erwärmt zu werden, so müssen in diesen Bereichen die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel den für brandgefährdete Räume geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen. In den Gefahrenbereichen dürfen keine Zündquellen und keine Öffnungen zu Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden sein. Die Paragraphen 109, Absatz 3 und 110 Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten abgefüllt, so hat die Behörde im Einzelfall die erforderlichen explosionsgeschützten Bereiche nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten und den auftretenden Temperaturen bzw. der Temperatur der Flüssigkeit festzulegen.