Rechtstracker.at

§ 122 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12201.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 12201.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 122,

  1. Absatz eins,Auf Abfülleinrichtungen im Freien, in denen brennbare Flüssigkeiten in ortsveränderliche Behälter abgefüllt werden, ist Paragraph 120, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Ein Absaugen der Dämpfe ist nicht erforderlich, wenn die Entwicklung von Dämpfen so gering ist, daß sich gesundheitsgefährdende Dampf-Luft-Gemische in der Atemluft nicht ansammeln. Absaugeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann.
  2. Absatz 2,In einem Umkreis von mindestens 2 m um ortsveränderliche Behälter, in die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei abgefüllt werden, und in einer Höhe bis zu 2 m über der Füllöffnung der Behälter müssen die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der abzufüllenden Menge und den besonderen Eigenschaften der abzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat; dies gilt auch, wenn brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei über 45 ºC erwärmt und abgefüllt werden. Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch drei in ortsveränderliche Behälter abgefüllt, ohne hiebei über 45 ºC erwärmt zu werden, so müssen in diesen Bereichen die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel den für brandgefährdete Räume geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen. In den Gefahrenbereichen dürfen keine Zündquellen und keine Öffnungen zu Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden sein. Die Paragraphen 109, Absatz 3 und 110 Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten abgefüllt, so hat die Behörde im Einzelfall die erforderlichen explosionsgeschützten Bereiche nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten und den auftretenden Temperaturen bzw. der Temperatur der Flüssigkeit festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077779

Alte Dokumentnummer

N5199115514J