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§ 123 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12301.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 12301.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 123,

  1. Absatz eins,Beim Füllen brennbarer Flüssigkeiten in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Schiffe ist Paragraph 111, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ist zu erwarten, daß beim Füllen brennbarer Flüssigkeiten in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Schiffe ohne Anwendung des Gaspendelverfahrens (Paragraphen 28 und 29) Dämpfe oder Dampf-Luft-Gemische in gesundheitsgefährdender Weise auf Personen einwirken könnten, so sind sie auf andere Weise, wie durch Entlüftungsrohre oder Absaugungen, ohne Gefährdung und ohne unzumutbare Belästigung von Personen abzuleiten. Paragraph 122, Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bezüglich des Füllens brennbarer Flüssigkeiten in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Schiffe hat die Behörde bei der Entscheidung darüber, in welchem Umkreis um und bis zu welcher Höhe über diese Fahrzeuge elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für explosionsgefährdete oder brandgefährdete Betriebsräume geltenden elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen müssen, das Verfahren zur Ableitung der Dämpfe oder Dampf-Luft-Gemische (Absatz 2,) sowie die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die abzufüllende Menge, den Volumenstrom und die besonderen Eigenschaften der abzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit gemäß Paragraph 6,) zu berücksichtigen. In den von der Behörde festgelegten Gefahrenbereichen dürfen keine Öffnungen zu Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden sein; dies gilt nicht für Räume mit Wiegeeinrichtungen von Abfüllanlagen oder für Einrichtungen zum Sammeln ausgelaufener brennbarer Flüssigkeiten. Die Paragraphen 109, Absatz 3 und 110 Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden. In diesen Bereichen dürfen während des Abfüllens keine Zündquellen, wie laufende Fahrzeugmotoren, vorhanden sein; im übrigen gilt Paragraph 63,

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077780

Alte Dokumentnummer

N5199115515J