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§ 124 VbF

Fassungen
01.06.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12401.01.199528.02.2023 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2023
§ 12401.06.199331.12.1994 BGBl. Nr. 240/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 240/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung, 50/03 Personen- und Güterbeförderung, 60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 92 Luft- und Weltraumfahrt, 93/01 Eisenbahn

Text

römisch acht. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 124,

Im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1973 und des Paragraph 34, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes gilt für bereits genehmigte Anlagen:

  1. Absatz eins,Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten die Paragraphen 22, 24, Absatz 3, erster Satz bezüglich der Unterteilung in Abschnitte von nicht mehr als 2,50 m Länge, 25, 30 Absatz 2, 31, Absatz 3, 32, Absatz eins und 2, 33 Absatz 2, 35, Absatz 2, 37, Absatz eins und 2, 38 Absatz eins und 3, 39, 41, 42 erster sowie dritter bis fünfter Satz, 43, 44, 46 bis 50, 52, 53, 55, 57 Absatz eins und 2, 59, 60 erster Satz, 64, 65 Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Absatz 3, 66, erster Satz, 67 bis 80, 81 erster bis dritter Satz, 82 Absatz 2, erster Satz, 83 Absatz eins, 84, 85, 86 bis 97, 102 Absatz eins, erster Satz, 102 Absatz 2, 105, Absatz eins, zweiter Satz hinsichtlich der Verweisung auf Paragraph 102, Absatz 2, 107, 108, Absatz eins bis 3, 109 Absatz eins bis 3, 110, 112, 113 dritter und vierter Satz, 114 Absatz 3, letzter Satz, 116 Absatz eins und 2, 117 Absatz 3, 118, erster Satz hinsichtlich der Verweisung auf Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 118 zweiter Satz, 119 Absatz 4, 120, Absatz eins, hinsichtlich der Verweisungen auf die Paragraphen 81, erster bis dritter Satz, 82 Absatz 2, erster Satz und 83 Absatz eins,, sowie die Paragraphen 122, Absatz 2 und 123 nicht für bereits genehmigte Anlagen.
  2. Absatz 2,Bereits genehmigte und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtete Anlagen unterliegen nicht der erstmaligen Prüfung gemäß den Paragraphen 12 und 13,
  3. Absatz 3,Für bereits genehmigte Anlagen gelten die Paragraphen 14 und 15 mit folgenden Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      (Zu Paragraph 14, Absatz 3 :,)
      Einwandige oberirdische, seitlich beschüttete Lagerbehälter mit Flachboden sind spätestens 18 Jahre nach ihrer erstmaligen Verwendung oder, wenn diese Frist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelaufen ist, innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung einer inneren Prüfung der von außen nicht überprüfbaren Teile zu unterziehen. Dieser Prüfungspflicht darf auch durch eine Prüfung entsprochen werden, die nach der Kundmachung und vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach den diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung durchgeführt wird.
    2. Ziffer 2
      (Zu Paragraph 15 :,)
      2.1. In den Fällen, in denen gewerbliche Betriebsanlagen nach dem Genehmigungsbescheid oder nach den sonst für sie geltenden gewerberechtlichen Vorschriften schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung wiederkehrend zu prüfen waren, ist die erste nach Inkrafttreten der Verordnung durchzuführende wiederkehrende Prüfung innerhalb der bisher einzuhaltenden Frist für die wiederkehrenden Prüfungen vorzunehmen. Die Fristen für die weiteren wiederkehrenden Prüfungen bestimmen sich nach Paragraph 15, Absatz eins und 3; anstelle der Frist von sechs Jahren gelten für unter Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, fallende Anlagen die vor dem Inkrafttreten der Verordnung bescheidmäßig fest gelegten Fristen, wenn diese Fristen kürzer als fünf Jahre sind.
      2.2. Bereits genehmigte Anlagen, die nicht unter die Ziffer 2 Punkt eins, fallen und für die die Frist gemäß Paragraph 15, Absatz 2, für die erste wieder kehrende Prüfung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelaufen ist, sind innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der ersten wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Ziffer eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Bereits genehmigte Anlagen müssen den Anforderungen des Paragraph 31, Absatz 4, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
  5. Absatz 5,Das Weiterverwenden von dem Paragraph 45, nicht entsprechenden unterirdischen und dem Paragraph 55, nicht entsprechenden teilweise oberirdischen Lagerbehältern in bereits genehmigten Betriebsanlagen ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Einwandige, aus nichtkorrosionsbeständigem Material bestehende Lagerbehälter, die unterirdisch oder teilweise oberirdisch verlegt worden sind, dürfen, soweit sich aus Paragraph 19, Absatz eins und 3 nicht anderes ergibt, noch bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden. Nach diesem Zeitpunkt ist die Verwendung solcher Lagerbehälter nur noch dann zulässig, wenn die Lagerbehälter gemäß den in Litera a, oder b genannten Maßnahmen nachgerüstet worden sind und vorher deren Eignung für diese Nachrüstung unter besonderer Beachtung des Paragraph 19, Absatz 3, durch einen dem Personenkreis des Paragraph 17, angehörenden Prüfer festgestellt und in einem schriftlichen Gutachten festgehalten worden ist:
      1. Litera a
        Einbau einer flexiblen oder starren Leckschutzauskleidung, wobei der Raum zwischen Behälterwand und Leckschutzauskleidung mit einem Vakuummeßanzeigegerät ständig überwacht werden muß oder
      2. Litera b
        Aufbringen einer Beschichtung an der Innenseite des Lagerbehälters und Errichten eines ständig ausreichend wirkenden kathodischen Korrosionsschutzes.
    2. Ziffer 2
      Die für die Leckschutzauskleidung oder für die Beschichtung der Innenwand des Lagerbehälters verwendeten Werkstoffe müssen den Anforderungen des Paragraph 20, entsprechen. Über die Eignung der verwendeten Werkstoffe ist ein Gutachten, das von einem nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Betracht kommenden Gutachter erstattet wurde, vorzulegen.
    3. Ziffer 3
      Werden in den nachgerüsteten Lagerbehältern brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei gelagert, so darf der Durchgangswiderstand der Behälterwandung, gemessen am betriebsbereiten Lagerbehälter, 1 Megaohm nicht überschreiten.
    4. Ziffer 4
      Unterirdische, aus nichtkorrosionsbeständigem Material bestehende, einwandige Lagerbehälter, die noch nicht gemäß Ziffer eins, nachgerüstet worden sind, sind zusätzlich zu der im Paragraph 14, Absatz 4, geforderten Dichtheitsprüfung spätestens 18 Jahre nach ihrer erstmaligen Verwendung oder, wenn diese Frist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelaufen ist, innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung und in der Folge in den auf Grund der jeweiligen einschlägigen Prüfungsergebnisse festzulegenden Zeitabständen einer inneren Prüfung zu unterziehen, bei der die Innenseite der Lagerbehälter einschließlich der Schweißnähte auf Korrosionen zu untersuchen und erforderlichenfalls die Wanddicke festzustellen ist. Absatz 3, Ziffer eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
    5. Ziffer 5
      Ziffer 4, gilt sinngemäß für von außen nicht überprüfbare Teile von teilweise oberirdischen, einwandigen Lagerbehältern, die noch nicht gemäß Ziffer eins, nachgerüstet worden sind.
  6. Absatz 6,Für bereits genehmigte Abfüllanlagen gelten die im Paragraph 117, Absatz 2, angeführten Bestimmungen dieser Verordnung soweit, als sie auch für andere bereits genehmigte Betriebsanlagen gelten.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077781

Alte Dokumentnummer

N5199115516J