Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1992 bis 28.06.2002 — BGBl. Nr. 326/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 929.06.200231.12.2004 § → § BGBl. II Nr. 268/2002 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004
§ 901.01.199228.06.2002 BGBl. Nr. 326/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 326/1991

Außerkrafttretensdatum

28.06.2002danach: BGBl. II Nr. 268/2002

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Bürokaufmann, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Verkaufsförderung und Verkaufsorganisation“ und „Fachwarenkunde und Kundenberatung“ zu umfassen. Der Fachbereich ist vom Prüfling auszuwählen, darf jedoch nicht dem Fachbereich in dem die Lehrabschlußprüfung abgelegt worden ist, entsprechen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 3, 4, 8 und 10,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann oder Versicherungskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Industrie“, „Verkaufsförderung und Verkaufsorganisation“ und „Fachwarenkunde und Kundenberatung“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2 bis 4, 8 und 10,

Schlagworte

Waffenhändler, Hotelgewerbeassistent

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

10007166

Dokumentnummer

NOR12077887

Alte Dokumentnummer

N5199115857J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/326/P9/NOR12077887