Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1991Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 10.Paragraph 10,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Bürokaufmann, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Versicherungskaufmann oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Spedition“, „Speditions- und Transportkunde“, „Zoll und Außenhandel“ und „Verkehrsgeografie“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 5, 9 und 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Bürokaufmann, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Versicherungskaufmann oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Spedition“, „Speditions- und Transportkunde“, „Zoll und Außenhandel“ und „Verkehrsgeografie“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2 bis 5, 9 und 11,
Schlagworte
Hotelgewerbeassistent, Waffenhändler, Speditionskunde
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
NOR12077922
Alte Dokumentnummer
N5199115895J