Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1991Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2. Ortsfeste Kraftstoffbehälter im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Behälter, aus denen in den am 1. Dezember 1990 ausgegebenen ÖNORMEN C 1101 und C 1102 und in der am 1. Februar 1989 ausgegebenen ÖNORM C 1103 angeführte Kraftstoffe an andere ortsfeste Behälter in der Betriebsanlage oder an festverbundene Tanks, Aufsetztanks oder Gefäßbatterien von Fahrzeugen, die der Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, BGBl. Nr. 449, unterliegen, an Eisenbahnfahrzeuge (Kesselwaggons) oder an Tankschiffe abgegeben werden; keine ortsfesten Kraftstoffbehälter im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Kraftstoffbehälter mit Schwimmdächern. Paragraph 2, Ortsfeste Kraftstoffbehälter im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Behälter, aus denen in den am 1. Dezember 1990 ausgegebenen ÖNORMEN C 1101 und C 1102 und in der am 1. Februar 1989 ausgegebenen ÖNORM C 1103 angeführte Kraftstoffe an andere ortsfeste Behälter in der Betriebsanlage oder an festverbundene Tanks, Aufsetztanks oder Gefäßbatterien von Fahrzeugen, die der Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 449, unterliegen, an Eisenbahnfahrzeuge (Kesselwaggons) oder an Tankschiffe abgegeben werden; keine ortsfesten Kraftstoffbehälter im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Kraftstoffbehälter mit Schwimmdächern.
Dokumentnummer
NOR12077997
alte Dokumentnummer
N5199117019J