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Art. 2 § 8 VerssG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 380/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 8 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 94/2016 · aufgehoben
Art. 2 § 801.01.201731.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 94/2016 · aufgehoben
Art. 2 § 801.01.200231.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 148/2001
Art. 2 § 801.07.199231.12.2001 BGBl. Nr. 380/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versorgungssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 380/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 148/2001

Abkürzung

VerssG 1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Begleitende Bestimmungen

Paragraph 8, (1) Für den Fall, daß konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Eintritt einer Versorgungsstörung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, bei bestimmten Waren (störungsanfällige Waren) vorliegen, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vor einer allfälligen Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph eins, zu Zwecken der vorbeugenden Versorgungssicherung

  1. Ziffer eins
    in bezug auf störungsanfällige Waren Daten über Art, Menge und Wert der Erzeugung, des Handels und des Verbrauches, über den Wert der Lagerbestände und die Kapazität der Betriebe, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 1965 bekanntgegeben worden sind, verwenden;
  2. Ziffer 2
    Interessenvertretungen auffordern, in bezug auf störungsanfällige Waren in Ziffer eins, genannte Daten zur Verfügung zu stellen, die für eigene Statistiken der Interessenvertretungen erhoben worden sind, und diese Daten verwenden;
  3. Ziffer 3
    bestimmte Adressaten des im Paragraph 2, Ziffer 3, genannten Personenkreises auffordern, bezüglich störungsanfälliger Waren Meldungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, auf freiwilliger Basis zu erstatten.
  1. Absatz 2,Soweit der Zweck des Absatz eins, durch die Verwendung von anonymisierten Daten erreicht werden kann, dürfen personenbezogene Daten bei Anwendung von Ziffer eins und 2 nicht herangezogen werden.
  2. Absatz 3,Absatz eins, darf nur nach Anhörung des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses angewendet werden und nur soweit dies zur Einleitung und Überwachung von freiwilligen Selbstbeschränkungsmaßnahmen geboten ist, die entweder von Interessenvertretungen oder von wesentlichen Teilen der betroffenen Wirtschaftszweige getragen werden.
  3. Absatz 4,Wird die Erstattung der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. Paragraph 9, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10007194

Dokumentnummer

NOR12078112

Alte Dokumentnummer

N5199211353X